Pferdesportfreunde - Integra e.V.

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Das neue Angebot der Pferdesportfreunde - Integra e.V.


für Familien, Großeltern, Freunde und Kinder



treffen Sie sich in gemütlicher Runde zum


 Ponyreiten    Ponykuscheln   Bastelangebot   quatschen und klönen


wann:       jeden 1.Samstag im Monat


                14:30 Uhr bis 16:30 Uhr


wo :          Bremerstraße 4 Oberense


Kosten: 5,- €  pro Kind


Kontakt:

Telefon: 0171 3478260

 


Wir freuen uns auf Euch 



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weitere Angebote unter Termine


Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
 
    1. Der Verein führt den Namen: Pferdesportfreunde Integra e.V.
       und hat seinen Sitz in:            59469 Ense 
       Er wurde am     29.09.2012     gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  
       Arnsberg eingetragen unter VR 1441
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
 
 § 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
 
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
       Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.                              
        Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
        Im Besonderen die Inklusion von Menschen mit Handicap.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
       a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Reiten und durch den    
           Umgang mit dem Pferd.
       b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
       c) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
   3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
       eigenwirtschaftliche Zwecke.
   4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
       durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


 § 3 VEREINSGESCHÄFTE, VERGÜTUNGEN FÜR VEREINSTÄTIGKEIT                             
    1. Bei Bedarf können bestimmte Vereinstätigkeiten gegen Zahlung einer  
       Aufwandsentschädigung nach §3Nr 26a ESTG(Ehrenamtspauschale) vergütet
       werden.
    2. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen
        Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die
        Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
        Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.s.w.
        Diese sind gegen prüffähigen Nachweis und Beleg zu erstatten.    
    3. Die Bereitstellung und Nutzung von zur Verfügung gestellten Tieren und
        Materialien (Trense, Sattel, ect.)  können dem Verein entweder in Rechnung
        gestellt werden, oder nach vorheriger Absprache mit dem Besitzer als Spende
        ausgewiesen werden.                                                                                                                                                                                                                                 
 § 4 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
 
      Der Verein ist Mitglied im
      Kreisreiterverband Soester Börde e.V.
      zuständigen Landesverband, " dem Pferdesportverband Westfalen e.V. " und über diesem Mitglied im LSB
    
 
 § 5 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
 
     Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
 
 
 § 6 MITGLIEDSCHAFT
 
     1.  Der Verein führt als Mitglieder:
         a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
         b) Jugendliche (14‑17 Jahre)
         c) Kinder (6-13 Jahre)
         d) passive Mitglieder
         e) Ehrenmitglieder
     2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
     3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter 
         unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter 
         aufgenommen werden.
     4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
     5. Die Mitgliedschaft endet:
         a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig
             und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
         b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der 
             Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
             schriftlicher  Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
             finanzielle Verpflichtungen demVerein gegenüber nicht erfüllt hat;
         c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu 
             beschließen ist.
             Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
             Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit
             Begründung bekannt zu geben.
             Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste 
             Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
      6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber
          dem Verein.
          Im Falle des Ausschlusses dürfen vereinsinterne Auszeichnungen und Abzeichen
          nicht weiter getragen werden.
          Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem 
          Vereinsvermögen.
      7. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
      8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt
          die Mitgliederversammlung fest.

   § 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

       1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützungund Förderung durch den Verein
          im Rahmen der Satzung
       2. Die Mitglider sindverpflichtet:
           a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und die 
               festgelegten Beiträge fristgerecht an den Verein zu zahlen.
           b) durch tatkräftige Mitarbeit und Hilfe die Ziele des Vereins zu unterstützen und
               zu fördern.
      
 
  § 8 ORGANE DES VEREINS
 
     Die Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der Vorstand
     c) die Jugendversammlung
 
 
  § 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
     1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
     2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des
         Kalenderjahres stattfinden.
     3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher 
         schriftlich zu erfolgen.
     4. Die Tagesordnung soll enthalten
         a) Bericht der/des 1. Vorsitzenden
         b) Bericht der/des Schatzmeisters/in
         c) Bericht der Kassenprüfer 
         d) Entlastung des Vorstands;
         e) Bericht des Sportwartes / Sportwartin
         f) Neuwahl des Vorstands;(bei Bedarf)
         g) Bestätigung des Jugendwartes / der Jugendwartin, der / die von der
             Jugendversammlung gewählt wird;
         h) Wahl eines Kassenprüfers;
         i)  Veranstaltungskalender;
         j)  Anträge;
         k) Verschiedenes;
 
   5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
   6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen,
       die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
       Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
   7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst 
       (Enthaltungen  zählen nicht mit)
   8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
       Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
       von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
   9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
       erfordert  oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
       Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den 
       ordentlichen.
 
 
 § 10 DER VORSTAND
 
   1.  Der Vorstand besteht aus:
          a) dem geschäftsführenden Vorstand:
              dem/der 1. Vorsitzenden;
              dem/der 2. Vorsitzenden;
              dem/der Schatzmeister/in,
          
         b) dem erweiterten Vorstand
             dem / der Schriftführe/in
             dem/der Pressewart/in;
             dem/der Sportwart/in;        
             dem/der Jugendwart/in;
             es können Beisitzer geladen werden
    2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
    3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 
        Schatzmeister.
        Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
    4. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf Lebenszeit.
        Eine Abberufung  des gesamten geschäftsführenden Vorstandes oder
        einzelner Mitglieder aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
        zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vereinsschädigendes Verhalten) ist mit
        3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
        Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
    5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur 
        nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder 
        ergänzen.
 
 
  § 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
 
      1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie
         die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
         Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
         Jugendordnung selbständig.
         Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener
         Zuständigkeit.
         Der Jugendabteilung werden im Jahr  mindestens 10% der eingegangenen
         Mitgliedsbeiträge rückwirkend aus dem Vorjahr zur Verfügung gestellt und auf ein
         Unterkonto des Vereins eingzahlt.
         Die Finanzen werden über den Hauptverein abgerechnet.
     2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer
         Jugendvollversammlung gewählt.
         Jugendwart und/oder Jugendwartin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
         Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch
         eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
 
 
  § 12 ORDNUNGEN
 
       1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine
           Geschäftsordnung des Vereins.
       2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend
           vorgelegte Jugendordnung.
       3. Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der 
           zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
       4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
 
 
  § 13 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
 
   1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
       Mitgliederversammlung anwesenden
       Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der 
       Einladung zur Mitglieder-
       versammlung gefasst werden.
   2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das 
       Vermögen des Vereins an:
       Gemeinsam e.V. Kontaktstelle für Menschen mit Behinderungen, Antoniusstr. 26,
       59457  Werl Sönnern,
       der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
       mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 


 
 
 

Ort, Datum
 
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